Sachverhalt
A. Der am 30. Januar 2015 geborene A._____ wurde im Februar 2021 unter Hinweis auf eine Autismus-Spektrum-Störung (Asperger-Syndrom) zum Bezug me- dizinischer Massnahmen bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) angemeldet. Die IV-Stelle übernahm mit Verfügung vom 23. Juni 2021 die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 405. Gleichentags erteilte sie Kostengutsprache für ambulante Ergotherapie, welche in der Folge verlängert wurde (Verfügungen vom 23. Januar 2023 und vom 7. Mai 2025). B. Am 14. August 2025 stellte die behandelnde Kinderärztin, med. pract. C._____, Fachärztin für Pädiatrie, einen Antrag auf Kostenübernahme für Physio- therapie. Dazu nahm der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 20. Oktober 2025 in ab- lehnender Weise Stellung. C. Mit Vorbescheid vom 23. Oktober 2025 stellte die IV-Stelle A._____ die Ab- weisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Dabei hielt sie insbesondere fest, die durchgeführten Abklärungen hätten ergeben, dass Verspannungen und Kopf- schmerzen äussert verbreitete Beschwerden seien, die nicht in enger Beziehung zum Symptomenkomplex des Geburtsgebrechens Ziffer 405 stünden. Folglich gehe die Behandlung der erwähnten Beschwerden nicht zulasten der Invalidenversiche- rung. Auch fehlten die Anspruchsvoraussetzungen für eine Kostengutsprache nach Art. 12 IVG. D. Nach durchgeführtem Einwandverfahren entschied die IV-Stelle wie vorbe- schieden und verneinte mit Verfügung vom 26. Februar 2026 in Abweisung des Leistungsbegehrens eine Kostengutsprache für Physiotherapie. E. Dagegen liess der durch seine Mutter vertretene A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 8. April 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden erheben und beantragen, ihm sei in Aufhebung der Verfügung vom
26. Februar 2026 Kostengutsprache für Physiotherapie im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 405 zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu wei- teren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Behandler in ihren Berichten ausführlich und schlüssig einen kausalen Zusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Geburtsge- brechen Ziffer 405 aufzeigten. Aufgrund dieser Berichte sei von einer primären Folge des Geburtsgebrechens auszugehen. Eine Leistungspflicht bestünde aller- dings auch bei einer sekundären Krankheitsfolge.
3 / 14 F. Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehm- lassung vom 28. April 2026 auf Abweisung der Beschwerde und nahm in ablehnen- der Weise zu den Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung. G. Der Beschwerdeführer verzichtete am 6. Mai 2026 auf die Einreichung einer Replik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägun- gen eingegangen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 1.2. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Obergericht in einzelrichterli- cher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 10'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Die behandelnde Kinderärztin med. pract. C._____ verordnete am 11. März 2025 neun Physiotherapiebehandlungen (vgl. IV- act. 88) und wies in ihrem Bericht vom 21. August 2025 eine wöchentliche Sitzung von einer Stunde für die Dauer von voraussichtlich einem Jahr aus (vgl. IV-act. 98 S. 3; siehe auch das vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgege- bene Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Inva- lidenversicherung Rz. 1035.4 f. [KSME; in der ab dem 1. Januar 2022 gültigen Fas- sung; <https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6419>]). Insofern ist davon aus- zugehen, dass die Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 nicht überschritten wird. Da darüber hinaus keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), entscheidet das angerufene Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz.
E. 4 / 14 2. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin ei- nen Anspruch des Beschwerdeführers auf Physiotherapie im Rahmen des aner- kannten Geburtsgebrechens Ziffer 405 zu Recht verneint hat. 3. In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem 1. Januar 2022 die revidierten Bestimmungen des IVG (sowie des ATSG) und der IVV (SR 831.201) in Kraft sind (Weiterentwicklung der IV). Die Übergangsbestimmun- gen enthalten in Bezug auf die sich hier stellende Frage keine spezielle Vorschrift. Es sind daher die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. statt vieler: BGE 149 II 320 E. 3, 148 V 174 E. 4.1, 146 V 364 E. 7.1 und 144 V 210 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_521/2021 vom 22. März 2022 E. 2.2). Mithin ist im vorliegenden Fall der zu prü- fende Anspruch des Beschwerdeführers auf Kostengutsprache für Physiotherapie, worum med. pract. C._____ am 14. August 2025 ersucht hatte, nach dem ab dem
1. Januar 2022 geltenden Recht zu beurteilen.
E. 4.1 Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Alters- jahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebre- chen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Medizinische Massnahmen nach Abs. 1 werden gemäss Art. 13 Abs. 2 IVG gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, gene- tischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die fachärztlich diagnostiziert sind (lit. a), die Gesundheit beeinträchtigen (lit. b), einen bestimmten Schweregrad aufweisen (lit. c), eine langdauernde oder komplexe Behandlung er- fordern (lit. d) und mit medizinischen Massnahmen nach Art. 14 behandelbar sind (lit. e). Der Bundesrat hat seine Kompetenz, die Geburtsgebrechen, für die medizi- nische Massnahmen gewährt werden, zu bestimmen (Art. 14ter Abs. 1 lit. b IVG), an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) delegiert (Art. 14ter Abs. 4 IVG i.V.m. Art. 3bis IVV). Gemäss Ziffer 405 des Anhangs der Verordnung des EDI über Geburtsgebrechen (GgV-EDI Anhang; SR 831.232.211) liegt ein Geburtsgebrechen vor bei Autismus-Spektrum-Störungen, sofern die Diagnose durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädia- trie oder eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Entwicklungspädiatrie bestätigt worden ist.
E. 4.2 Die medizinischen Massnahmen umfassen namentlich ambulante Behand- lungen, die von der Ärztin oder vom Arzt selbst oder auf ihre bzw. seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Ziff. 3 IVG). Sie müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein
E. 4.3 Gegenstand des medizinischen Behandlungsanspruchs sind die Geburtsge- brechen, wie sie die einzelnen Ziffern des GgV-EDI-Anhangs umschreiben. Zur Be- handlung des Geburtsgebrechens zählen ohne Weiteres alle Begleiterscheinungen, die medizinisch gesehen zum Symptomkreis des infrage stehenden Geburtsgebre- chens gehören (vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 13 N 13). Praxisgemäss erstreckt sich der Anspruch auf medizinische Massnahmen aus- nahmsweise auch auf die Behandlung sekundärer Gesundheitsschäden, die zwar nicht mehr zum Symptomenkreis des Geburtsgebrechens gehören, aber nach me- dizinischer Erfahrung häufig die Folge dieses Gebrechens sind. Zwischen dem Ge- burtsgebrechen und dem sekundären Leiden muss demnach ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nur wenn im Einzelfall dieser qualifi- zierte ursächliche Zusammenhang zwischen sekundärem Gesundheitsschaden und Geburtsgebrechen gegeben ist und sich die Behandlung überdies als notwen- dig erweist, hat die Invalidenversicherung im Rahmen des Art. 13 IVG für die medi- zinischen Massnahmen aufzukommen (vgl. BGE 129 V 207 E. 3.3 und 100 V 41 E. 1a; Urteile des Bundesgerichts 8C_203/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 5.2 und 9C_842/2016 vom 27. April 2017 E. 6.1). Nicht erforderlich ist, dass das sekundäre Leiden unmittelbare Folge des Geburtsgebrechens ist; auch mittelbare Folgen des angeborenen Grundleidens können zu diesem in einem qualifiziert adäquaten Kau- salzusammenhang stehen (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 13 N 14 mit Hin- weis). An die Erfüllung der Voraussetzungen des rechtserheblichen Kausalzusam- menhangs sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_203/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 5.2 und 8C_494/2010 vom 25. November 2010 E. 3.1; siehe auch KSME Rz. 11).
E. 4.4 Praxisgemäss kann auf versicherungsinterne ärztliche Einschätzungen ab- gestellt werden. An die Beweiswürdigung sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch bloss geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig- keit der versicherungsinternen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 und 139 V 225 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_107/2026 vom 27. April 2026 E. 2.3, 8C_54/2025 vom 4. November 2025 E. 4.3, 8C_562/2023 vom 29. Mai 2024 E. 2.3, 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 5.2.1, 8C_629/2022 vom 27. November 2023 E. 3.2 und 8C_596/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2.3).
E. 5 / 14 (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 IVG). Gemäss Randziffer 6.2 des KSME zählen insbesondere Physiotherapien zu den medizinischen Massnahmen.
E. 6 / 14
5.
Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer an einer Autismus-Spek-
trum-Störung (Asperger-Syndrom) leidet (vgl. insbesondere Bericht von Dr. med.
F._____, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 26. Juni 2019 [IV-act.
5]), welche die Beschwerdegegnerin als Geburtsgebrechen im Sinne von Ziffer 405
GgV-EDI Anhang anerkannte (vgl. Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
23. Juni 2021 [IV-act. 25]). Nachdem dem Beschwerdeführer bereits Kostengut-
sprachen für ambulante Ergotherapie erteilt worden waren (vgl. Mitteilungen der Be-
schwerdegegnerin vom 23. Juni 2021 [IV-act. 26], vom 23. Januar 2023 [IV-act. 47]
und vom 7. Mai 2025 [IV-act. 81]), ersuchte die behandelnde Kinderärztin med.
pract. C._____ mit E-Mail vom 14. August 2025 um eine solche für Physiotherapie
unter Beilage einer entsprechenden Verordnung vom 11. März 2025 (vgl. IV-act. 87
f.). In der Folge führte med. pract. C._____ auf Aufforderung der Beschwerdegeg-
nerin am 21. August 2025 insbesondere aus, dass die Physiotherapie aufgrund von
starken Kopfschmerzen und Verspannungen im Zusammenhang mit dem Autismus
(Geburtsgebrechen Ziffer 405) beantragt werde. Diese Beschwerden wirkten sich
negativ auf den schulischen Alltag aus und führten zu Absenzen. Die Therapieziele
seien die Linderung der Schmerzen, das Verhindern einer Fehlhaltung bzw. der Ent-
wicklung einer Skoliose der Wirbelsäule als Folge der Verspannungen sowie die
Verbesserung der Selbstwirksamkeit. Zum bisherigen Therapieverlauf hielt sie fest,
dass der Beschwerdeführer weniger häufig über Kopfschmerzen berichte (vgl. IV-
act. 98 S. 3). Sodann reichte der Beschwerdeführer im Rahmen des Einwandver-
fahrens unter anderem den Bericht von med. pract. C._____ vom 21. November
2025 ein. Darin führte sie insbesondere aus, dass die veränderte Körpereigenwahr-
nehmung ein typisches Merkmal einer Autismus-Spektrum-Störung sei. Der Be-
schwerdeführer könne aufgrund der verminderten Körpereigenwahrnehmung seine
Körperspannung nicht gut regulieren. Dies führe zu Schwierigkeiten, einerseits
durch einen zu niedrigen Spannungsaufbau, weshalb das Schwimmenlernen er-
schwert sei, andererseits auch bei der Schliessung der Mundmuskulatur. Die ver-
mehrte Mundatmung schwäche die Abwehr und es komme zu vergrösserten Ton-
sillen, die ihrerseits Schlafstörungen und eine verwaschene Sprache hervorriefen.
Auch komme es durch die erhöhte Alarmbereitschaft des Beschwerdeführers, wel-
che ebenfalls durch die Autismus-Spektrum-Störung ausgelöst werde, zu einer ho-
hen Körperspannung, die sehr schmerzhaft sei und – wenn asymmetrisch – zu einer
Skoliose führen könne. Die Physiotherapie diene somit sowohl der Schmerzlinde-
rung wie auch einer verbesserten Wahrnehmung und Regulierung der Körperspan-
nung. Sekundäre Beeinträchtigungen könnten dadurch vermieden werden, weshalb
eine Verlängerung der Physiotherapie unabdingbar sei (vgl. act. B.2 = IV-act. 109
S. 3).
E. 7 / 14 Des Weiteren diagnostizierte Dr. phil. E._____, Psychotherapeut FSP, BrainARC- Ostschweiz, in seinem ebenfalls im Einwandverfahren eingereichten Bericht vom
E. 7.1 Diese regionalärztlichen Beurteilungen vom 20. Oktober 2025 und 16. Fe-
bruar 2026 vermögen nicht zu überzeugen. Soweit RAD-Arzt Dr. med. D._____ ei-
nen qualifizierten Kausalzusammenhang zwischen den unbestrittenermassen vor-
liegenden Muskelverspannungen bzw. Kopfschmerzen des Beschwerdeführers und
der Autismus-Spektrum-Störung mit der Begründung zu verneinen scheint, dass die
mit Physiotherapie behandelten Beschwerden nicht zum Symptomenkreis des Ge-
burtsgebrechens Ziffer 405 gemäss ICD-10 gehörten, greift dies zu kurz. Denn –
wie dargelegt (vgl. Erwägung 4.3 hiervor) – beschränkt sich die Leistungspflicht der
Beschwerdegegnerin nicht nur auf die Behandlung von Gesundheitsschäden, die
zum Symptomenkreis des infrage stehenden Geburtsgebrechens gehören, sondern
sie umfasst auch solche, die nach medizinischer Erfahrung Folge davon sind, falls
zwischen diesen sekundären Folgen und dem Geburtsgebrechen ein qualifizierter
adäquater Kausalzusammenhang besteht. Mit der Frage, ob die Muskelverspan-
nungen und Kopfschmerzen des Beschwerdeführers in einem derartigen ursächli-
chen Zusammenhang zur Autismus-Spektrum-Störung stehen, setzte sich RAD-
Arzt Dr. med. D._____ nicht auseinander (vgl. IV-act. 115 S. 6 f.). Soweit Letzterer
zudem ausführt, dass Physiotherapie in der S3-Leitlinie der AWMF «Autismus-
Spektrum-Störungen im Kindes-, Jugend- und Erwachsenenalter, Teil 2: Therapie»
nicht als Behandlungsoption zur Behandlung einer Autismus-Spektrum-Störung
empfohlen werde, verfängt dies ebenfalls nicht. Abgesehen davon, dass die vom
RAD-Arzt angeführte Leitlinie auf der Webseite der AWMF nicht abgerufen werden
kann (vgl. https://register.awmf.org/de/start mit Hinweis auf eine Überarbeitung der
Leitlinie, besucht am 27. Mai 2026), geht es vorliegend um den Anspruch des Be-
schwerdeführers auf Behandlung sekundärer Leiden als Folgen des Geburtsgebre-
chens und nicht um die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die
Behandlung des Geburtsgebrechens an sich (vgl. RAD-Anfrage vom 12. September
2025 [IV-act. 115 S. 5]; Bericht von Dr. phil. E._____ vom 8. Januar 2026 [act. B.3
= IV-act. 109 S. 4 ff.], worin Letzterer zur Frage des Zusammenhangs zwischen der
Autismus-Spektrum-Störung und den bestehenden muskulären Verspannungen
Stellung nimmt; Bericht von med. pract. C._____ vom 21. November 2025 [act. B.2
= IV-act. 109 S. 3], worin von sekundären Beeinträchtigungen die Rede ist). Insofern
ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu relativieren, wenn er gestützt
auf die Berichte von med. pract. C._____ sowie Dr. phil. E._____ in Bezug auf die
bestehenden Beschwerden von primären Folgen des Geburtsgebrechens im Sinne
von zum entsprechenden Symptomkreis gehörenden Begleiterscheinungen aus-
geht. Ferner überzeugt es nicht, wenn RAD-Arzt Dr. med. D._____ in Bezug auf die
E. 7.2 Demgegenüber kann auf die Einschätzungen und Schlussfolgerungen der behandelnden Kinderärztin med. pract. C._____ und des behandelnden Psychothe- rapeuten Dr. phil. E._____ abgestellt werden, welche zu den hier streitigen Belan- gen umfassend und in nachvollziehbarer Weise Stellung nehmen. So legt med. pract. C._____ in ihrem Bericht vom 21. November 2025 plausibel dar, dass der Beschwerdeführer infolge der auf die Autismus-Spektrum-Störung zurückzu- führenden verminderten Körpereigenwahrnehmung seine Körperspannung nicht gut regulieren kann, was zu Schwierigkeiten mit einem zu niedrigen Spannungsauf- bau sowie bei der Schliessung der Mundmuskulatur führt. Ausserdem bestehe beim Beschwerdeführer infolge der Autismus-Spektrum-Störung eine erhöhte Alarmbe- reitschaft, welche zu einer hohen, schmerzhaften Körperspannung führe (vgl. act. B.2 = IV-act. 109 S. 3; siehe ferner Bericht von med. pract. C._____ vom 21. August 2025 [IV-act. 98 S. 3], worin sie starke Kopfschmerzen und Verspannungen im Zu- sammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 405 ausweist; vgl. auch Verordnung zur Physiotherapie von med. pract. C._____ vom 11. März 2025 mit ausgewiesenen schmerzhaften körperlichen Verspannungen [IV-act. 88], Bericht von med. pract. C._____ vom 4. März 2025 mit ausgewiesenen spannungsbedingten Schmerzen [IV-act. 74 S. 5] sowie Bericht der Ergotherapeutin vom 31. Januar 2025 [IV-act. 63 S. 1]). Ebenso gelangt Dr. phil. E._____ in seinem Bericht vom 8. Januar 2026 ge- stützt auf die im Oktober und November 2025 durchgeführten neuropsychologi- schen bzw. neurophysiologischen Untersuchungen des Beschwerdeführers sowie in Übereinstimmung mit der wissenschaftlichen Literatur nachvollziehbar zum Schluss, dass die erhobenen Befunde, namentlich das Hyperarousal, die kortikale Überaktivierung sowie die sensorische Hypersensitivität, typische Manifestationen der Autismus-Spektrum-Störung seien, welche zu einer gestörten Regulation des autonomen Nervensystems und damit zu chronischen Muskelverspannungen mit namentlich Kopfschmerzen als klinische Folge führten (vgl. act. B.3 = IV-act. 109
E. 8 / 14
beurteilen. Die bereits begonnene wöchentliche Physiotherapie zur Entspannung
habe sich als wirksam erwiesen und sollte fortgeführt werden. Zusammenfassend
führte Dr. phil. E._____ aus, aus fachlicher Sicht bestehe ein eindeutiger und wis-
senschaftlich fundierter Zusammenhang zwischen der Autismus-Spektrum-Störung
und den chronischen Muskelverspannungen des Beschwerdeführers. Das neuro-
physiologisch objektivierte Hyperarousal, die kortikale Überaktivierung und die sen-
sorische Hypersensitivität seien typische Manifestationen der Autismus-Spektrum-
Störung und führten kausal zu der erhöhten Muskelspannung mit ihren klinischen
Folgen (Kopfschmerzen, Schreibschwierigkeiten). Die Physiotherapie sei daher als
notwendige und angemessene Massnahme zur Behandlung dieser ASS-bedingten
Symptomatik zu bewerten (vgl. act. B.3 = IV-act. 109 S. 4 ff.).
6.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom
26. Februar 2026 auf die versicherungsinternen medizinischen Aktenbeurteilungen
des RAD-Arztes Dr. med. D._____ ab (vgl. act. B.1 = IV-act. 114; vgl. zur Bewei-
stauglichkeit von Aktenberichten: Urteil des Bundesgerichts 9C_415/2019 vom
14. Oktober 2019 E. 4.2). In seiner Beurteilung vom 20. Oktober 2025 führte er aus,
dass Verspannungen und Kopfschmerzen äusserst verbreitete Beschwerden seien,
die nicht in enger Beziehung zum Symptomenkomplex des Geburtsgebrechens Zif-
fer 405 stünden. Nebst den Kopfschmerzen und Verspannungen lägen schwerwie-
gende Nebenbefunde vor, die ihrerseits die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigten (näm-
lich die autistische Symptomatik). Folglich gehe die Behandlung der Verspannun-
gen und Kopfschmerzen nicht zulasten der Invalidenversicherung, weder über
Art. 13, noch über Art. 12 IVG (vgl. IV-act. 115 S. 6). Ferner hielt Dr. med. D._____
in seiner Beurteilung vom 16. Februar 2026 insbesondere fest, dass Störungen der
sozialen Interaktion, Störungen der Kommunikation und ein eingeschränktes, ste-
reotypes, zur Wiederholung neigendes Verhalten gemäss ICD-10 die typischen
Symptome des Autismus seien. Die mit Physiotherapie behandelten Beschwerden
gehörten nicht zum Symptomenkreis des Geburtsgebrechens Ziffer 405. Auch in
den umfassenden Therapieleitlinien der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftli-
chen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) «Autismus-Spektrum-Störungen
im Kindes-, Jugend- und Erwachsenenalter, Teil 2: Therapie» werde Physiotherapie
nicht als Behandlungsoption zur Behandlung der Autismus-Spektrum-Störung emp-
fohlen. Diese Leitlinien seien im deutschsprachigen Raum der Standard, wie Ge-
sundheitsschäden zu diagnostizieren und zu behandeln seien. Sie beschrieben
breit abgestützt die wissenschaftlich begründeten Empfehlungen zur Diagnostik und
Behandlung von Krankheiten. Muskelverspannungen und Kopfschmerzen seien
äusserst verbreitete Gesundheitsbeschwerden. Es werde nicht in Abrede gestellt,
E. 9 / 14 dass sie der Physiotherapie bedürften. Die Kosten dafür habe aber nicht die Invali- denversicherung zu tragen (vgl. IV-act. 115 S. 6 f.).
E. 9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Beschwerde- verfahren bei Streitigkeiten um Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver-
12 / 14 fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 festgelegt. Vorliegend rechtfertigt es sich, die Kosten in Berücksich- tigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 500.00 festzulegen. Diese sind von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Er- satz der Parteikosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Bemessung der Ent- schädigung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig durch die Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird. Im Übrigen wird die Bemessung der Parteientschädigung gemäss Art. 61 In- gress ATSG nach dem kantonalen Recht bestimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_455/2022 vom 13. November 2023 E. 11.3.1, 9C_519/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.2, 9C_64/2019 vom 25. April 2019 E. 4, 9C_714/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 9.2 und 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 6.1). Gemäss Art. 78 VRG i.V.m. Art. 2 HV (Honorarverordnung; BR 310.250) wird die Parteientschädigung nach Er- messen des Gerichts festgesetzt, wobei es grundsätzlich von dem in der Honorar- note geltend gemachten (und als angemessen zu betrachtenden) Aufwand sowie (üblichen) Stundenansatz ausgeht.
E. 9.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte aufforderungsgemäss am 6. Mai 2026 eine Honorarnote ein (vgl. act. D.2 und act. G.2). Das geltend ge- machte Honorar beläuft sich auf insgesamt CHF 1'781.50 (bestehend aus einem Aufwand von 10 Stunden à CHF 160.00 [CHF 1'600.00] zzgl. einer Spesenpau- schale von 3 % [CHF 48.00] und 8.1 % MWST [CHF 133.49]). Der geltend ge- machte Aufwand von 0.5 Stunden vom 12. August 2025 bezieht sich nicht auf das vorliegende versicherungsgerichtliche Beschwerdeverfahren, weshalb die einge- reichte Honorarnote um diese Position zu kürzen ist. Abgesehen davon berücksich- tigt sie sowohl den praxisgemäss geltenden, reduzierten Stundenansatz für Hilfsor- ganisationen, zu denen auch die Procap Schweiz zu zählen ist (PVG 2010 Nr. 31 und Nr. 32), als auch die rechtsprechungsgemäss anzuerkennende Spesenpau- schale von 3 % des Honorars (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Graubün- den SV1 25 19 vom 1. September 2025 E. 10.3 und SV1 25 1 vom 12. März 2025 E. 13.3; Urteile des ehemaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 24 8 vom 12. März 2024 E. 8.2, S 23 55 vom 19. September 2023 E. 9.2.2, S 22 106 vom 1. November 2022 E. 4 und S 21 117 vom 25. Januar 2022 E. 9). Insgesamt erweist sich somit eine Entschädigung von CHF 1'692.40 (bestehend aus einem Aufwand von 9.5 Stunden à CHF 160.00 [CHF 1'520.00] zzgl. einer Spe-
13 / 14 senpauschale von 3 % [CHF 45.60] und 8.1 % MWST [CHF 126.80]) als angemes- sen. In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aus- sergerichtlich zu entschädigen.
14 / 14 Es wird erkannt:
E. 10 / 14 bestehenden Muskelverspannungen und Kopfschmerzen des Beschwerdeführers von äusserst verbreiteten Beschwerden ausgeht und daher einen qualifizierten Kau- salzusammenhang zu verneinen scheint. Denn die Häufigkeit dieser Leiden beur- teilt sich nicht aufgrund einer statistisch erfassten Gesamtbevölkerung, sondern mit Bezug auf vergleichbare Kinder mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 405 GgV-EDI- Anhang (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_203/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 8.2). Vor diesem Hintergrund bestehen in Anbetracht der strengen Anforderungen an ver- sicherungsinterne ärztliche Einschätzungen als Beweisgrundlage zumindest ge- ringe Zweifel an den Beurteilungen des RAD-Arztes Dr. med. D._____ (vgl. Erwä- gung 4.4 hiervor). Der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers kann daher ge- stützt darauf nicht abgewiesen werden.
E. 11 / 14 S. 4 ff.; siehe ferner die von BrainARC-Ostschweiz im Rahmen des ADHD-Assess- ments erhobenen Befunde [IV-act. 121 S. 3 ff.]; vgl. auch die Berichte von Brain- ARC-Ostschweiz vom 5. März 2026 [IV-act. 120 und IV-act. 122]). Wenn RAD-Arzt Dr. med. D._____ in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2026 im Rahmen des Einwandverfahrens auf die Frage der Beschwerdegegnerin, ob sich aufgrund der neu eingereichten medizinischen Berichte Änderungen an seiner ersten Einschät- zung ergäben, lediglich pauschal mit «nein» antwortete, ohne sich mit den Berichten von med. pract. C._____ und Dr. phil. E._____ konkret auseinanderzusetzen (vgl. IV-act. 115 S. 6 f.), vermag dies nicht zu überzeugen. Vielmehr ist – wie der Be- schwerdeführer zutreffend vorbringt – angesichts der nachvollziehbaren, überein- stimmenden und schlüssigen Stellungnahmen der behandelnden medizinischen Fachpersonen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5) erstellt, dass die bei ihm vorliegende Autismus-Spektrum-Störung ursächlich für die Muskelverspannungen und Kopfschmerzen ist. Damit besteht entgegen der Auffas- sung der Beschwerdegegnerin zwischen den besagten sekundären Leiden des Be- schwerdeführers und dem anerkannten Geburtsgebrechen ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang. Des Weiteren ist zwischen den Verfahrensbetei- ligten unbestritten, dass die Muskelverspannungen und Kopfschmerzen des Be- schwerdeführers eine physiotherapeutische Behandlung erfordern (vgl. angefoch- tene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2026 [act. B.1 S. 2 = IV- act. 114 S. 2; siehe ferner Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. D._____ vom
E. 16 Februar 2026 [IV-act. 115 S. 7] sowie Berichte von Dr. phil. E._____ vom 8. Ja- nuar 2026 [act. B.3 S. 3 f. = IV-act. 109 S. 6 f.] und von med. pract. C._____ vom
E. 21 November 2025 [act. B.2 = IV-act. 109 S. 3]). Auch erweist sie sich unbestritte- nermassen als wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich (vgl. Berichte von Dr. phil. E._____ vom 8. Januar 2026 [act. B.3 S. 3 f. = IV-act. 109 S. 6 f.] und von med. pract. C._____ vom 21. August 2025 [IV-act. 98 S. 3]). 8. Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit als begründet, weshalb sie gut- zuheissen und die angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2026 aufzuheben ist. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG in Form der beantragten Physiotherapie. Die Beschwerdegegnerin wird daher die Modalitäten für die Kostenübernahme festzulegen haben. Bei diesem Verfah- rensausgang erübrigen sich Weiterungen zu einem allfälligen Anspruch des Be- schwerdeführers auf medizinische Massnahmen gemäss Art. 12 IVG.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle des Kan- tons Graubünden vom 26. Februar 2026 aufgehoben. A._____ wird Kos- tengutsprache für Physiotherapie erteilt. Die Angelegenheit wird zur Festle- gung der Modalitäten an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückge- wiesen.
- Die Kosten von CHF 500.00 gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden.
- Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ aussergerichtlich mit CHF 1'692.40 (inkl. Spesen und MWST) zu entschädigen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 27. Mai 2026 mitgeteilt am 2. Juni 2026 Referenz SV1 26 22 Instanz Erste sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzung Pedretti, Vorsitz Hemmi, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter B._____ wiederum vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dominik Sennhau- ser, c/o Procap Schweiz gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden IV-Stelle, Ottostrasse 24, 7001 Chur Beschwerdegegnerin Gegenstand Versicherungsleistungen nach IVG
2 / 14 Sachverhalt A. Der am 30. Januar 2015 geborene A._____ wurde im Februar 2021 unter Hinweis auf eine Autismus-Spektrum-Störung (Asperger-Syndrom) zum Bezug me- dizinischer Massnahmen bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) angemeldet. Die IV-Stelle übernahm mit Verfügung vom 23. Juni 2021 die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 405. Gleichentags erteilte sie Kostengutsprache für ambulante Ergotherapie, welche in der Folge verlängert wurde (Verfügungen vom 23. Januar 2023 und vom 7. Mai 2025). B. Am 14. August 2025 stellte die behandelnde Kinderärztin, med. pract. C._____, Fachärztin für Pädiatrie, einen Antrag auf Kostenübernahme für Physio- therapie. Dazu nahm der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 20. Oktober 2025 in ab- lehnender Weise Stellung. C. Mit Vorbescheid vom 23. Oktober 2025 stellte die IV-Stelle A._____ die Ab- weisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Dabei hielt sie insbesondere fest, die durchgeführten Abklärungen hätten ergeben, dass Verspannungen und Kopf- schmerzen äussert verbreitete Beschwerden seien, die nicht in enger Beziehung zum Symptomenkomplex des Geburtsgebrechens Ziffer 405 stünden. Folglich gehe die Behandlung der erwähnten Beschwerden nicht zulasten der Invalidenversiche- rung. Auch fehlten die Anspruchsvoraussetzungen für eine Kostengutsprache nach Art. 12 IVG. D. Nach durchgeführtem Einwandverfahren entschied die IV-Stelle wie vorbe- schieden und verneinte mit Verfügung vom 26. Februar 2026 in Abweisung des Leistungsbegehrens eine Kostengutsprache für Physiotherapie. E. Dagegen liess der durch seine Mutter vertretene A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 8. April 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden erheben und beantragen, ihm sei in Aufhebung der Verfügung vom
26. Februar 2026 Kostengutsprache für Physiotherapie im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 405 zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu wei- teren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Behandler in ihren Berichten ausführlich und schlüssig einen kausalen Zusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Geburtsge- brechen Ziffer 405 aufzeigten. Aufgrund dieser Berichte sei von einer primären Folge des Geburtsgebrechens auszugehen. Eine Leistungspflicht bestünde aller- dings auch bei einer sekundären Krankheitsfolge.
3 / 14 F. Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehm- lassung vom 28. April 2026 auf Abweisung der Beschwerde und nahm in ablehnen- der Weise zu den Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung. G. Der Beschwerdeführer verzichtete am 6. Mai 2026 auf die Einreichung einer Replik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägun- gen eingegangen. Erwägungen 1.1. Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen di- rekt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2026 stellt eine solche anfechtbare Ver- fügung der Invalidenversicherung und folglich ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100). Als Adressat der strittigen Verfügung ist der Beschwerde- führer davon berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 1.2. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Obergericht in einzelrichterli- cher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 10'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Die behandelnde Kinderärztin med. pract. C._____ verordnete am 11. März 2025 neun Physiotherapiebehandlungen (vgl. IV- act. 88) und wies in ihrem Bericht vom 21. August 2025 eine wöchentliche Sitzung von einer Stunde für die Dauer von voraussichtlich einem Jahr aus (vgl. IV-act. 98 S. 3; siehe auch das vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgege- bene Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Inva- lidenversicherung Rz. 1035.4 f. [KSME; in der ab dem 1. Januar 2022 gültigen Fas- sung; ]). Insofern ist davon aus- zugehen, dass die Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 nicht überschritten wird. Da darüber hinaus keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), entscheidet das angerufene Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz.
4 / 14 2. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin ei- nen Anspruch des Beschwerdeführers auf Physiotherapie im Rahmen des aner- kannten Geburtsgebrechens Ziffer 405 zu Recht verneint hat. 3. In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem 1. Januar 2022 die revidierten Bestimmungen des IVG (sowie des ATSG) und der IVV (SR 831.201) in Kraft sind (Weiterentwicklung der IV). Die Übergangsbestimmun- gen enthalten in Bezug auf die sich hier stellende Frage keine spezielle Vorschrift. Es sind daher die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. statt vieler: BGE 149 II 320 E. 3, 148 V 174 E. 4.1, 146 V 364 E. 7.1 und 144 V 210 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_521/2021 vom 22. März 2022 E. 2.2). Mithin ist im vorliegenden Fall der zu prü- fende Anspruch des Beschwerdeführers auf Kostengutsprache für Physiotherapie, worum med. pract. C._____ am 14. August 2025 ersucht hatte, nach dem ab dem
1. Januar 2022 geltenden Recht zu beurteilen. 4.1. Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Alters- jahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebre- chen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Medizinische Massnahmen nach Abs. 1 werden gemäss Art. 13 Abs. 2 IVG gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, gene- tischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die fachärztlich diagnostiziert sind (lit. a), die Gesundheit beeinträchtigen (lit. b), einen bestimmten Schweregrad aufweisen (lit. c), eine langdauernde oder komplexe Behandlung er- fordern (lit. d) und mit medizinischen Massnahmen nach Art. 14 behandelbar sind (lit. e). Der Bundesrat hat seine Kompetenz, die Geburtsgebrechen, für die medizi- nische Massnahmen gewährt werden, zu bestimmen (Art. 14ter Abs. 1 lit. b IVG), an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) delegiert (Art. 14ter Abs. 4 IVG i.V.m. Art. 3bis IVV). Gemäss Ziffer 405 des Anhangs der Verordnung des EDI über Geburtsgebrechen (GgV-EDI Anhang; SR 831.232.211) liegt ein Geburtsgebrechen vor bei Autismus-Spektrum-Störungen, sofern die Diagnose durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädia- trie oder eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Entwicklungspädiatrie bestätigt worden ist. 4.2. Die medizinischen Massnahmen umfassen namentlich ambulante Behand- lungen, die von der Ärztin oder vom Arzt selbst oder auf ihre bzw. seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Ziff. 3 IVG). Sie müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein
5 / 14 (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 IVG). Gemäss Randziffer 6.2 des KSME zählen insbesondere Physiotherapien zu den medizinischen Massnahmen. 4.3. Gegenstand des medizinischen Behandlungsanspruchs sind die Geburtsge- brechen, wie sie die einzelnen Ziffern des GgV-EDI-Anhangs umschreiben. Zur Be- handlung des Geburtsgebrechens zählen ohne Weiteres alle Begleiterscheinungen, die medizinisch gesehen zum Symptomkreis des infrage stehenden Geburtsgebre- chens gehören (vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 13 N 13). Praxisgemäss erstreckt sich der Anspruch auf medizinische Massnahmen aus- nahmsweise auch auf die Behandlung sekundärer Gesundheitsschäden, die zwar nicht mehr zum Symptomenkreis des Geburtsgebrechens gehören, aber nach me- dizinischer Erfahrung häufig die Folge dieses Gebrechens sind. Zwischen dem Ge- burtsgebrechen und dem sekundären Leiden muss demnach ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nur wenn im Einzelfall dieser qualifi- zierte ursächliche Zusammenhang zwischen sekundärem Gesundheitsschaden und Geburtsgebrechen gegeben ist und sich die Behandlung überdies als notwen- dig erweist, hat die Invalidenversicherung im Rahmen des Art. 13 IVG für die medi- zinischen Massnahmen aufzukommen (vgl. BGE 129 V 207 E. 3.3 und 100 V 41 E. 1a; Urteile des Bundesgerichts 8C_203/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 5.2 und 9C_842/2016 vom 27. April 2017 E. 6.1). Nicht erforderlich ist, dass das sekundäre Leiden unmittelbare Folge des Geburtsgebrechens ist; auch mittelbare Folgen des angeborenen Grundleidens können zu diesem in einem qualifiziert adäquaten Kau- salzusammenhang stehen (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 13 N 14 mit Hin- weis). An die Erfüllung der Voraussetzungen des rechtserheblichen Kausalzusam- menhangs sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_203/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 5.2 und 8C_494/2010 vom 25. November 2010 E. 3.1; siehe auch KSME Rz. 11). 4.4. Praxisgemäss kann auf versicherungsinterne ärztliche Einschätzungen ab- gestellt werden. An die Beweiswürdigung sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch bloss geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig- keit der versicherungsinternen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 und 139 V 225 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_107/2026 vom 27. April 2026 E. 2.3, 8C_54/2025 vom 4. November 2025 E. 4.3, 8C_562/2023 vom 29. Mai 2024 E. 2.3, 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 5.2.1, 8C_629/2022 vom 27. November 2023 E. 3.2 und 8C_596/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2.3).
6 / 14 5. Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer an einer Autismus-Spek- trum-Störung (Asperger-Syndrom) leidet (vgl. insbesondere Bericht von Dr. med. F._____, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 26. Juni 2019 [IV-act. 5]), welche die Beschwerdegegnerin als Geburtsgebrechen im Sinne von Ziffer 405 GgV-EDI Anhang anerkannte (vgl. Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
23. Juni 2021 [IV-act. 25]). Nachdem dem Beschwerdeführer bereits Kostengut- sprachen für ambulante Ergotherapie erteilt worden waren (vgl. Mitteilungen der Be- schwerdegegnerin vom 23. Juni 2021 [IV-act. 26], vom 23. Januar 2023 [IV-act. 47] und vom 7. Mai 2025 [IV-act. 81]), ersuchte die behandelnde Kinderärztin med. pract. C._____ mit E-Mail vom 14. August 2025 um eine solche für Physiotherapie unter Beilage einer entsprechenden Verordnung vom 11. März 2025 (vgl. IV-act. 87 f.). In der Folge führte med. pract. C._____ auf Aufforderung der Beschwerdegeg- nerin am 21. August 2025 insbesondere aus, dass die Physiotherapie aufgrund von starken Kopfschmerzen und Verspannungen im Zusammenhang mit dem Autismus (Geburtsgebrechen Ziffer 405) beantragt werde. Diese Beschwerden wirkten sich negativ auf den schulischen Alltag aus und führten zu Absenzen. Die Therapieziele seien die Linderung der Schmerzen, das Verhindern einer Fehlhaltung bzw. der Ent- wicklung einer Skoliose der Wirbelsäule als Folge der Verspannungen sowie die Verbesserung der Selbstwirksamkeit. Zum bisherigen Therapieverlauf hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer weniger häufig über Kopfschmerzen berichte (vgl. IV- act. 98 S. 3). Sodann reichte der Beschwerdeführer im Rahmen des Einwandver- fahrens unter anderem den Bericht von med. pract. C._____ vom 21. November 2025 ein. Darin führte sie insbesondere aus, dass die veränderte Körpereigenwahr- nehmung ein typisches Merkmal einer Autismus-Spektrum-Störung sei. Der Be- schwerdeführer könne aufgrund der verminderten Körpereigenwahrnehmung seine Körperspannung nicht gut regulieren. Dies führe zu Schwierigkeiten, einerseits durch einen zu niedrigen Spannungsaufbau, weshalb das Schwimmenlernen er- schwert sei, andererseits auch bei der Schliessung der Mundmuskulatur. Die ver- mehrte Mundatmung schwäche die Abwehr und es komme zu vergrösserten Ton- sillen, die ihrerseits Schlafstörungen und eine verwaschene Sprache hervorriefen. Auch komme es durch die erhöhte Alarmbereitschaft des Beschwerdeführers, wel- che ebenfalls durch die Autismus-Spektrum-Störung ausgelöst werde, zu einer ho- hen Körperspannung, die sehr schmerzhaft sei und – wenn asymmetrisch – zu einer Skoliose führen könne. Die Physiotherapie diene somit sowohl der Schmerzlinde- rung wie auch einer verbesserten Wahrnehmung und Regulierung der Körperspan- nung. Sekundäre Beeinträchtigungen könnten dadurch vermieden werden, weshalb eine Verlängerung der Physiotherapie unabdingbar sei (vgl. act. B.2 = IV-act. 109 S. 3).
7 / 14 Des Weiteren diagnostizierte Dr. phil. E._____, Psychotherapeut FSP, BrainARC- Ostschweiz, in seinem ebenfalls im Einwandverfahren eingereichten Bericht vom
8. Januar 2026 über die am 28. Oktober 2025 und 16. November 2025 erfolgten neuropsychologischen sowie neurophysiologischen Untersuchungen neben einem Asperger-Autismus (ICD-10: F84.5) eine Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitätss- törung, kombinierter Typ (ADHS; ICD-10: F90.0), eine sensorische Hypersensitivität und emotionale Stressreaktionen mit somatischen Manifestationen. In befundlicher Hinsicht wies er eine erhöhte Muskelspannung, ein neurophysiologisch objektivier- tes Hyperarousal, ein erhöhter zentral-sensorischer Index, eine kortikale Überakti- vierung sowie somatische Beschwerden aus. Zum wissenschaftlichen Zusammen- hang zwischen einer Autismus-Spektrum-Störung und muskulären Verspannungen führte Dr. phil. E._____ unter anderem aus, dass die erhobenen Befunde in direk- tem kausalem Zusammenhang mit der Autismus-Spektrum-Störung stünden. Wis- senschaftliche Studien belegten, dass Personen mit einer Autismus-Spektrum- Störung häufig unter chronischem Hyperarousal und sensorischer Überempfindlich- keit leiden, was zu einer dauerhaften Anspannung der Muskulatur führe. Die beim Beschwerdeführer objektivierte sensorische Hypersensitivität und die reduzierte neuronale Flexibilität seien typische neurophysiologische Korrelate der Autismus- Spektrum-Störung, die zu einer gestörten Regulation des autonomen Nervensys- tems und damit zu chronischer muskulärer Anspannung führten. Die im Fragebogen dokumentierte hohe Belastung der Basalganglien (Wert 2.0), die Teil des autono- men Nervensystems seien, unterstütze diese Interpretation. Die Basalganglien spielten eine zentrale Rolle bei der Regulation des Muskeltonus. Eine Dysfunktion in diesem Bereich, wie sie bei einer Autismus-Spektrum-Störung häufig vorkomme, führe zu einer gestörten Anpassung der Muskelspannung an situative Anforderun- gen. Sodann hielt Dr. phil. E._____ betreffend Begründung der Notwendigkeit der Physiotherapie insbesondere fest, das neurophysiologisch objektivierte Hyperarou- sal (Stanine 7-8) und der erhöhte zentral-sensorische Index (Stanine 8-9) dokumen- tierten eine chronische Überaktivierung des autonomen Nervensystems, die bei ei- ner Autismus-Spektrum-Störung pathognomonisch sei und zu dauerhafter muskulä- rer Anspannung führe. Die erhöhte Beta-Aktivität (Z-Score 3.13) als Marker kortika- ler Überaktivierung untermauere den Zusammenhang zwischen einer Autismus- Spektrum-Störung und dem erhöhten Muskeltonus. Die sensorische Hypersensiti- vität, objektiviert durch erhöhte N1P2-Amplituden, führe zu verstärkten Reaktionen auf Umweltreize und damit zu reflektorischer Muskelanspannung. Die klinischen Folgen (Kopfschmerzen, Schreibschwierigkeiten) seien direkte Konsequenzen die- ser ASS-bedingten muskulären Daueranspannung. Aufgrund dieser Befundkonstel- lation sei die physiotherapeutische Behandlung zur Entspannung als medizinisch notwendig und direkt mit der Autismus-Spektrum-Störung zusammenhängend zu
8 / 14 beurteilen. Die bereits begonnene wöchentliche Physiotherapie zur Entspannung habe sich als wirksam erwiesen und sollte fortgeführt werden. Zusammenfassend führte Dr. phil. E._____ aus, aus fachlicher Sicht bestehe ein eindeutiger und wis- senschaftlich fundierter Zusammenhang zwischen der Autismus-Spektrum-Störung und den chronischen Muskelverspannungen des Beschwerdeführers. Das neuro- physiologisch objektivierte Hyperarousal, die kortikale Überaktivierung und die sen- sorische Hypersensitivität seien typische Manifestationen der Autismus-Spektrum- Störung und führten kausal zu der erhöhten Muskelspannung mit ihren klinischen Folgen (Kopfschmerzen, Schreibschwierigkeiten). Die Physiotherapie sei daher als notwendige und angemessene Massnahme zur Behandlung dieser ASS-bedingten Symptomatik zu bewerten (vgl. act. B.3 = IV-act. 109 S. 4 ff.). 6. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom
26. Februar 2026 auf die versicherungsinternen medizinischen Aktenbeurteilungen des RAD-Arztes Dr. med. D._____ ab (vgl. act. B.1 = IV-act. 114; vgl. zur Bewei- stauglichkeit von Aktenberichten: Urteil des Bundesgerichts 9C_415/2019 vom
14. Oktober 2019 E. 4.2). In seiner Beurteilung vom 20. Oktober 2025 führte er aus, dass Verspannungen und Kopfschmerzen äusserst verbreitete Beschwerden seien, die nicht in enger Beziehung zum Symptomenkomplex des Geburtsgebrechens Zif- fer 405 stünden. Nebst den Kopfschmerzen und Verspannungen lägen schwerwie- gende Nebenbefunde vor, die ihrerseits die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigten (näm- lich die autistische Symptomatik). Folglich gehe die Behandlung der Verspannun- gen und Kopfschmerzen nicht zulasten der Invalidenversicherung, weder über Art. 13, noch über Art. 12 IVG (vgl. IV-act. 115 S. 6). Ferner hielt Dr. med. D._____ in seiner Beurteilung vom 16. Februar 2026 insbesondere fest, dass Störungen der sozialen Interaktion, Störungen der Kommunikation und ein eingeschränktes, ste- reotypes, zur Wiederholung neigendes Verhalten gemäss ICD-10 die typischen Symptome des Autismus seien. Die mit Physiotherapie behandelten Beschwerden gehörten nicht zum Symptomenkreis des Geburtsgebrechens Ziffer 405. Auch in den umfassenden Therapieleitlinien der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftli- chen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) «Autismus-Spektrum-Störungen im Kindes-, Jugend- und Erwachsenenalter, Teil 2: Therapie» werde Physiotherapie nicht als Behandlungsoption zur Behandlung der Autismus-Spektrum-Störung emp- fohlen. Diese Leitlinien seien im deutschsprachigen Raum der Standard, wie Ge- sundheitsschäden zu diagnostizieren und zu behandeln seien. Sie beschrieben breit abgestützt die wissenschaftlich begründeten Empfehlungen zur Diagnostik und Behandlung von Krankheiten. Muskelverspannungen und Kopfschmerzen seien äusserst verbreitete Gesundheitsbeschwerden. Es werde nicht in Abrede gestellt,
9 / 14 dass sie der Physiotherapie bedürften. Die Kosten dafür habe aber nicht die Invali- denversicherung zu tragen (vgl. IV-act. 115 S. 6 f.). 7.1. Diese regionalärztlichen Beurteilungen vom 20. Oktober 2025 und 16. Fe- bruar 2026 vermögen nicht zu überzeugen. Soweit RAD-Arzt Dr. med. D._____ ei- nen qualifizierten Kausalzusammenhang zwischen den unbestrittenermassen vor- liegenden Muskelverspannungen bzw. Kopfschmerzen des Beschwerdeführers und der Autismus-Spektrum-Störung mit der Begründung zu verneinen scheint, dass die mit Physiotherapie behandelten Beschwerden nicht zum Symptomenkreis des Ge- burtsgebrechens Ziffer 405 gemäss ICD-10 gehörten, greift dies zu kurz. Denn – wie dargelegt (vgl. Erwägung 4.3 hiervor) – beschränkt sich die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nicht nur auf die Behandlung von Gesundheitsschäden, die zum Symptomenkreis des infrage stehenden Geburtsgebrechens gehören, sondern sie umfasst auch solche, die nach medizinischer Erfahrung Folge davon sind, falls zwischen diesen sekundären Folgen und dem Geburtsgebrechen ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang besteht. Mit der Frage, ob die Muskelverspan- nungen und Kopfschmerzen des Beschwerdeführers in einem derartigen ursächli- chen Zusammenhang zur Autismus-Spektrum-Störung stehen, setzte sich RAD- Arzt Dr. med. D._____ nicht auseinander (vgl. IV-act. 115 S. 6 f.). Soweit Letzterer zudem ausführt, dass Physiotherapie in der S3-Leitlinie der AWMF «Autismus- Spektrum-Störungen im Kindes-, Jugend- und Erwachsenenalter, Teil 2: Therapie» nicht als Behandlungsoption zur Behandlung einer Autismus-Spektrum-Störung empfohlen werde, verfängt dies ebenfalls nicht. Abgesehen davon, dass die vom RAD-Arzt angeführte Leitlinie auf der Webseite der AWMF nicht abgerufen werden kann (vgl. https://register.awmf.org/de/start mit Hinweis auf eine Überarbeitung der Leitlinie, besucht am 27. Mai 2026), geht es vorliegend um den Anspruch des Be- schwerdeführers auf Behandlung sekundärer Leiden als Folgen des Geburtsgebre- chens und nicht um die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Behandlung des Geburtsgebrechens an sich (vgl. RAD-Anfrage vom 12. September 2025 [IV-act. 115 S. 5]; Bericht von Dr. phil. E._____ vom 8. Januar 2026 [act. B.3 = IV-act. 109 S. 4 ff.], worin Letzterer zur Frage des Zusammenhangs zwischen der Autismus-Spektrum-Störung und den bestehenden muskulären Verspannungen Stellung nimmt; Bericht von med. pract. C._____ vom 21. November 2025 [act. B.2 = IV-act. 109 S. 3], worin von sekundären Beeinträchtigungen die Rede ist). Insofern ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu relativieren, wenn er gestützt auf die Berichte von med. pract. C._____ sowie Dr. phil. E._____ in Bezug auf die bestehenden Beschwerden von primären Folgen des Geburtsgebrechens im Sinne von zum entsprechenden Symptomkreis gehörenden Begleiterscheinungen aus- geht. Ferner überzeugt es nicht, wenn RAD-Arzt Dr. med. D._____ in Bezug auf die
10 / 14 bestehenden Muskelverspannungen und Kopfschmerzen des Beschwerdeführers von äusserst verbreiteten Beschwerden ausgeht und daher einen qualifizierten Kau- salzusammenhang zu verneinen scheint. Denn die Häufigkeit dieser Leiden beur- teilt sich nicht aufgrund einer statistisch erfassten Gesamtbevölkerung, sondern mit Bezug auf vergleichbare Kinder mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 405 GgV-EDI- Anhang (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_203/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 8.2). Vor diesem Hintergrund bestehen in Anbetracht der strengen Anforderungen an ver- sicherungsinterne ärztliche Einschätzungen als Beweisgrundlage zumindest ge- ringe Zweifel an den Beurteilungen des RAD-Arztes Dr. med. D._____ (vgl. Erwä- gung 4.4 hiervor). Der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers kann daher ge- stützt darauf nicht abgewiesen werden. 7.2. Demgegenüber kann auf die Einschätzungen und Schlussfolgerungen der behandelnden Kinderärztin med. pract. C._____ und des behandelnden Psychothe- rapeuten Dr. phil. E._____ abgestellt werden, welche zu den hier streitigen Belan- gen umfassend und in nachvollziehbarer Weise Stellung nehmen. So legt med. pract. C._____ in ihrem Bericht vom 21. November 2025 plausibel dar, dass der Beschwerdeführer infolge der auf die Autismus-Spektrum-Störung zurückzu- führenden verminderten Körpereigenwahrnehmung seine Körperspannung nicht gut regulieren kann, was zu Schwierigkeiten mit einem zu niedrigen Spannungsauf- bau sowie bei der Schliessung der Mundmuskulatur führt. Ausserdem bestehe beim Beschwerdeführer infolge der Autismus-Spektrum-Störung eine erhöhte Alarmbe- reitschaft, welche zu einer hohen, schmerzhaften Körperspannung führe (vgl. act. B.2 = IV-act. 109 S. 3; siehe ferner Bericht von med. pract. C._____ vom 21. August 2025 [IV-act. 98 S. 3], worin sie starke Kopfschmerzen und Verspannungen im Zu- sammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 405 ausweist; vgl. auch Verordnung zur Physiotherapie von med. pract. C._____ vom 11. März 2025 mit ausgewiesenen schmerzhaften körperlichen Verspannungen [IV-act. 88], Bericht von med. pract. C._____ vom 4. März 2025 mit ausgewiesenen spannungsbedingten Schmerzen [IV-act. 74 S. 5] sowie Bericht der Ergotherapeutin vom 31. Januar 2025 [IV-act. 63 S. 1]). Ebenso gelangt Dr. phil. E._____ in seinem Bericht vom 8. Januar 2026 ge- stützt auf die im Oktober und November 2025 durchgeführten neuropsychologi- schen bzw. neurophysiologischen Untersuchungen des Beschwerdeführers sowie in Übereinstimmung mit der wissenschaftlichen Literatur nachvollziehbar zum Schluss, dass die erhobenen Befunde, namentlich das Hyperarousal, die kortikale Überaktivierung sowie die sensorische Hypersensitivität, typische Manifestationen der Autismus-Spektrum-Störung seien, welche zu einer gestörten Regulation des autonomen Nervensystems und damit zu chronischen Muskelverspannungen mit namentlich Kopfschmerzen als klinische Folge führten (vgl. act. B.3 = IV-act. 109
11 / 14 S. 4 ff.; siehe ferner die von BrainARC-Ostschweiz im Rahmen des ADHD-Assess- ments erhobenen Befunde [IV-act. 121 S. 3 ff.]; vgl. auch die Berichte von Brain- ARC-Ostschweiz vom 5. März 2026 [IV-act. 120 und IV-act. 122]). Wenn RAD-Arzt Dr. med. D._____ in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2026 im Rahmen des Einwandverfahrens auf die Frage der Beschwerdegegnerin, ob sich aufgrund der neu eingereichten medizinischen Berichte Änderungen an seiner ersten Einschät- zung ergäben, lediglich pauschal mit «nein» antwortete, ohne sich mit den Berichten von med. pract. C._____ und Dr. phil. E._____ konkret auseinanderzusetzen (vgl. IV-act. 115 S. 6 f.), vermag dies nicht zu überzeugen. Vielmehr ist – wie der Be- schwerdeführer zutreffend vorbringt – angesichts der nachvollziehbaren, überein- stimmenden und schlüssigen Stellungnahmen der behandelnden medizinischen Fachpersonen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5) erstellt, dass die bei ihm vorliegende Autismus-Spektrum-Störung ursächlich für die Muskelverspannungen und Kopfschmerzen ist. Damit besteht entgegen der Auffas- sung der Beschwerdegegnerin zwischen den besagten sekundären Leiden des Be- schwerdeführers und dem anerkannten Geburtsgebrechen ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang. Des Weiteren ist zwischen den Verfahrensbetei- ligten unbestritten, dass die Muskelverspannungen und Kopfschmerzen des Be- schwerdeführers eine physiotherapeutische Behandlung erfordern (vgl. angefoch- tene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2026 [act. B.1 S. 2 = IV- act. 114 S. 2; siehe ferner Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. D._____ vom
16. Februar 2026 [IV-act. 115 S. 7] sowie Berichte von Dr. phil. E._____ vom 8. Ja- nuar 2026 [act. B.3 S. 3 f. = IV-act. 109 S. 6 f.] und von med. pract. C._____ vom
21. November 2025 [act. B.2 = IV-act. 109 S. 3]). Auch erweist sie sich unbestritte- nermassen als wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich (vgl. Berichte von Dr. phil. E._____ vom 8. Januar 2026 [act. B.3 S. 3 f. = IV-act. 109 S. 6 f.] und von med. pract. C._____ vom 21. August 2025 [IV-act. 98 S. 3]). 8. Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit als begründet, weshalb sie gut- zuheissen und die angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2026 aufzuheben ist. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG in Form der beantragten Physiotherapie. Die Beschwerdegegnerin wird daher die Modalitäten für die Kostenübernahme festzulegen haben. Bei diesem Verfah- rensausgang erübrigen sich Weiterungen zu einem allfälligen Anspruch des Be- schwerdeführers auf medizinische Massnahmen gemäss Art. 12 IVG. 9.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Beschwerde- verfahren bei Streitigkeiten um Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver-
12 / 14 fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 festgelegt. Vorliegend rechtfertigt es sich, die Kosten in Berücksich- tigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 500.00 festzulegen. Diese sind von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 9.2. Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Er- satz der Parteikosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Bemessung der Ent- schädigung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig durch die Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird. Im Übrigen wird die Bemessung der Parteientschädigung gemäss Art. 61 In- gress ATSG nach dem kantonalen Recht bestimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_455/2022 vom 13. November 2023 E. 11.3.1, 9C_519/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.2, 9C_64/2019 vom 25. April 2019 E. 4, 9C_714/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 9.2 und 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 6.1). Gemäss Art. 78 VRG i.V.m. Art. 2 HV (Honorarverordnung; BR 310.250) wird die Parteientschädigung nach Er- messen des Gerichts festgesetzt, wobei es grundsätzlich von dem in der Honorar- note geltend gemachten (und als angemessen zu betrachtenden) Aufwand sowie (üblichen) Stundenansatz ausgeht. 9.3. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte aufforderungsgemäss am 6. Mai 2026 eine Honorarnote ein (vgl. act. D.2 und act. G.2). Das geltend ge- machte Honorar beläuft sich auf insgesamt CHF 1'781.50 (bestehend aus einem Aufwand von 10 Stunden à CHF 160.00 [CHF 1'600.00] zzgl. einer Spesenpau- schale von 3 % [CHF 48.00] und 8.1 % MWST [CHF 133.49]). Der geltend ge- machte Aufwand von 0.5 Stunden vom 12. August 2025 bezieht sich nicht auf das vorliegende versicherungsgerichtliche Beschwerdeverfahren, weshalb die einge- reichte Honorarnote um diese Position zu kürzen ist. Abgesehen davon berücksich- tigt sie sowohl den praxisgemäss geltenden, reduzierten Stundenansatz für Hilfsor- ganisationen, zu denen auch die Procap Schweiz zu zählen ist (PVG 2010 Nr. 31 und Nr. 32), als auch die rechtsprechungsgemäss anzuerkennende Spesenpau- schale von 3 % des Honorars (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Graubün- den SV1 25 19 vom 1. September 2025 E. 10.3 und SV1 25 1 vom 12. März 2025 E. 13.3; Urteile des ehemaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 24 8 vom 12. März 2024 E. 8.2, S 23 55 vom 19. September 2023 E. 9.2.2, S 22 106 vom 1. November 2022 E. 4 und S 21 117 vom 25. Januar 2022 E. 9). Insgesamt erweist sich somit eine Entschädigung von CHF 1'692.40 (bestehend aus einem Aufwand von 9.5 Stunden à CHF 160.00 [CHF 1'520.00] zzgl. einer Spe-
13 / 14 senpauschale von 3 % [CHF 45.60] und 8.1 % MWST [CHF 126.80]) als angemes- sen. In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aus- sergerichtlich zu entschädigen.
14 / 14 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle des Kan- tons Graubünden vom 26. Februar 2026 aufgehoben. A._____ wird Kos- tengutsprache für Physiotherapie erteilt. Die Angelegenheit wird zur Festle- gung der Modalitäten an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückge- wiesen. 2. Die Kosten von CHF 500.00 gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden. 3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ aussergerichtlich mit CHF 1'692.40 (inkl. Spesen und MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]